Dass die Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und wird beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Diese Umstände dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).