Damit hat sie das Vertrauen der Geschädigten auf das Gröbste missbraucht und gleichzeitig ein höchst durchtriebenes, hemmungsloses Verhalten an den Tag gelegt. Allerdings ist zu beachten, dass die mit dem Einschleichdiebstahl einhergehende schwere Verletzung der Privatsphäre der Familie M. primär eine Folge des Hausfriedensbruchs ist und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).