Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbegehung, die deutlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, zu berücksichtigen: Die Beschuldigte ist äusserst dreist vorgegangen, indem sie sich zunächst einen Schlüssel für die Wohnung aneignete, um bei ihr bekannter Abwesenheit sämtlicher Familienmitglieder der Familie M. unbemerkt in die Wohnung einzudringen und sich dort ungestört bedienen zu können. Dass der Wohnungsschlüssel unter der Fussmatte deponiert war, war der Beschuldigten aus einem Gespräch am Vorabend zwischen D.M. und deren Kindern bekannt.