Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat am 2. Juni 2018 aus der Wohnung der Familie M. Bargeld von insgesamt Fr. 31'000.00 und € 2'800 gestohlen und damit einen beträchtlichen Betrag erbeutet, welcher einem Vielfachen dessen entspricht, was sie legal verdiente. Der Deliktsbetrag liegt auch deutlich über dem im Jahr 2018 einem Privathaushalt in der Schweiz durchschnittlich verfügbaren Einkommen von Fr. - 15 -