Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich des Diebstahls aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hingegen ist hinsichtlich des Hausfriedensbruchs, der groben Verkehrsregelverletzung und der versuchten Drohung je auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen kommt von Gesetzes wegen lediglich eine angemessene Busse in Betracht. 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: