Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vorstrafen mehr auf. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 ist aus dem Strafregister entfernt worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87). Mithin gilt die Beschuldigte als nicht vorbestraft, weshalb nicht gesagt werden kann, die Ausfällung einer Geldstrafe sei dort, wo sie aufgrund des Verschuldens infrage kommt, nicht zweckmässig. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich des Diebstahls aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht.