Die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der groben Verkehrsregelverletzung und der Drohung sehen als Strafe sowohl Freiheitsstrafe als auch Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vorstrafen mehr auf.