Seine Verunsicherung resp. sein Unbehagen ist somit auf andere, nicht von der Anklage erfasste, Umstände zurückzuführen. Da E.M. durch die von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist sie nicht wegen vollendeter Drohung zu verurteilen. Mit ihrer Aussage, E.M. umzubringen und seine Familie nicht in Ruhe zu lassen, hat sie jedoch wissentlich und willentlich ein künftiges Übel angekündigt und wollte E.M. damit in Angst oder Schrecken versetzen bzw. hat in Kauf genommen, dass sie ihn dadurch mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken versetzen würde. Sie ist deshalb wegen versuchter Drohung schuldig zu sprechen.