Das Obergericht hat aufgrund der widerspruchsfreien, konstanten und in sich schlüssigen Aussagen von E.M. keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen hat. Jedoch ist der Taterfolg ausgeblieben: E.M. sagte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme aus, dass er nicht direkt Angst um sich habe, sondern vielmehr um seine Frau und seine Kinder, da sich der Sohn der Beschuldigten wie ein Macho aufführe (UA act. 249). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte E.M. aus, dass er sich aufgrund des Vorfalls eher geschämt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Seine Verunsicherung resp.