4.2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB und der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3.2. und 3.3.3.). Diese werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 13 -