Diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die von ihr geltend gemachte Notwehrsituation ist nicht im Ansatz erkennbar und vielmehr als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür dass der damals 60-jährige E.M. sie mit einem Velo hätte «überfahren» wollen, gibt es keine Hinweise, zumal ein solches Manöver kaum zu bewältigen gewesen wäre, ohne selber zu stürzen. Erstellt ist jedoch, dass die Beschuldigte gegen den Korb getreten hat, welcher auf dem Gepäckträger montiert war, woraus erhellt, dass E.M. bereits an ihr vorbeigefahren war.