Die Beschuldigte führt aus, E.M. habe sie mit dem Velo «überfahren» wollen. Sie habe einen Schritt zurück machen müssen und habe mit dem Fuss in den Einkaufskorb «gekickt» (UA act. 195). Sie sei auf der rechten Seite des entgegenkommenden Fahrrads gestanden und habe mit dem rechten Fuss gegen den Korb getreten (GA act. 326).