4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und nicht bestritten, dass die Beschuldigte und E.M. am 18. Dezember 2019, ca. 13:25 Uhr vor deren Haus in Villmergen aufeinandergetroffen und die Beschuldigte gegen das Velo von E.M. getreten hat, wodurch der Velokorb beschädigt wurde. Die Beschuldigte macht jedoch eine Abwehrhandlung geltend. Sie bestreitet schliesslich auch, dass sie gedroht haben soll (Berufungsbegründung, S. 7). 4.2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.