3.5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Verletzung der Verkehrsregeln durch unnötige und übermässige Warnsignale gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG korrekt wiedergegeben. Das trifft grundsätzlich auch auf die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügende Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug und brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3.2 und E. 2.3.3.). Einschlägig sind in diesem Zusammenhang jedoch nebst Art. 37 Abs. 1 SVG zusätzlich die Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.