Auch das Argument, dass es sich um eine bekanntlich stark befahrene Strecke handle und die Darstellung von E.M. bereits aufgrund dieser Tatsache nicht stimmen könnte (Berufungsbegründung, S. 7), ist nicht stichhaltig. Wie bereits ausgeführt, spricht gerade dieser Umstand für die Sachlichkeit seiner Darstellung, da er eine für die Beschuldigte günstigere Situation beschreibt. Hätte er sie tatsächlich falsch bezichtigen wollen, wäre es auf der Hand gelegen, eine gefährliche Situation zu beschreiben, was er gerade nicht tat. 3.4.3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer I./2. erstellt ist.