Er sagte explizit aus, dass es, abgesehen vom Wiedereinschwenken vor sein Fahrzeug, zu keiner gefährlichen Situation gekommen sei; es habe im Zeitpunkt des Überholmanövers kein Gegenverkehr geherrscht; weder vor noch hinter ihnen, seien Fahrzeuge gefahren. Ebenso bestätigte er, dass es mit dem Auto zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei (UA act. 224, 246 f.). Nachvollziehbar und glaubhaft ist auch die Wiedergabe seiner Gefühlslage nach dem Vorfall. Er habe im verriegelten Auto auf seine Frau - 11 - gewartet (UA act. 224); er habe sich um die Kinder, welche alleine zu Hause gewesen seien, gesorgt (UA act. 247).