Der Sohn habe nichts gemacht und ihn nur angeschaut. Die Beschuldigte habe ununterbrochen gehupt, sei dann nach dem Überholmanöver vor sein Fahrzeug gefahren und habe die Geschwindigkeit reduziert, so dass er habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (UA act. 247). Die Strassenverhältnisse seien ruhig gewesen, es habe keinen Verkehr habt (UA act. 246/247). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte E.M. zudem aus, dass er die Beschuldigte und ihren Sohn trotz der Dunkelheit aufgrund des Lichts der Tankstelle beim Kreisel klar erkannt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20).