Abzustellen ist dabei auf die glaubhaften Aussagen von E.M.. Seine Schilderungen sind insgesamt widerspruchsfrei, konstant und in sich schlüssig. Er war in der Lage, die Strecke und die dort erlaubten Höchstgeschwindigkeiten exakt zu beschreiben (UA act. 246); auch schilderte er, zu welchem Zeitpunkt er die Beschuldigte das erste Mal wahrgenommen habe. Er habe ein Fahrzeug bemerkt, als er den Kreisel bei der zweiten Ausfahrt verlassen habe. Dieses sei rasch auf sein Fahrzeug aufgeschlossen, habe ihn überholt und sei auf seiner Höhe gefahren. Er habe die Beschuldigte und deren Sohn im Auto erkannt (UA act. 246 f.). Der Sohn habe nichts gemacht und ihn nur angeschaut.