3.3. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung bringt sie vor, die Aussagen von E.M. seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies zeige sich schon allein in der Tatsache, dass die angebliche Tatortstrecke zwischen den Kreiseln Dottikon und Dintikon ein stark befahrener Abschnitt und insbesondere an einem Samstag im Oktober um 22:30 Uhr stark befahren sei (Berufungsbegründung, S. 7). 3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass sich der Vorfall gemäss Anklageziffer I/2. Anfang Oktober 2019 zugetragen hat.