3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.M. sei erwiesen, dass die Beschuldigte das in Anklageziffer I/2. beschriebene Überholmanöver vollzog, dabei unablässig die Hupe betätigte, in zu geringem Abstand vor das Fahrzeug von E.M. einschwenkte und diesen ausbremste (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.2. ff.). - 10 -