2.7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch ist zutreffend und wird von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung vom 15. September 2021). Damit ist der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen und die Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. Ihre Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.