Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, nachdem die Beschuldigte selbst bestätigte, dass im Jahre 2018 ein guter, sehr regelmässiger Kontakt zwischen den Familien bestanden habe und sie regelmässig zum Kaffee in der Wohnung M. eingeladen war (UA act. 111). Auch der Umstand, dass das Bargeld weder anlässlich der Hausdurchsuchung der Beschuldigten aufgefunden noch entsprechende Kontobewegungen festgestellt wurden, kann die Beschuldigte unter diesen Umständen entlasten. Es ist denn auch ohne Weiteres denkbar, dass die Beschuldigte den erbeuteten Betrag sofort verwendet oder weitergegeben hat. Der Sachverhalt unter Anklageziffer I/1. ist damit als erstellt zu erachten.