lassen der Wohnung an besagtem Tag erkannt wurde, ist für das Obergericht erstellt, dass sie das Bargeld aus der Wohnung gestohlen hat. Dass eine Drittperson sich auf dieselbe Art und Weise Zutritt zur Wohnung verschafft hätte und von niemandem beobachtet worden ist, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Beschuldigten, es handle sich um einen Racheakt von E.M. und D.M.. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, nachdem die Beschuldigte selbst bestätigte, dass im Jahre 2018 ein guter, sehr regelmässiger Kontakt zwischen den Familien bestanden habe und sie regelmässig zum Kaffee in der Wohnung M. eingeladen war (UA act.