2.6. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise keine Zweifel daran, dass am 2. Juni 2018 Bargeld in der Höhe von Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 aus der Wohnung der Familie M. entwendet wurde. Aufgrund dessen, dass die Beschuldigte vom Zeugen G. zweifelsfrei beim Ver- -9-