aufbewahrten Erbschaft gewusst hätten, die Beschuldigte aber von dem dort aufbewahrten Lohn und Euro gewusst habe. Die Beschuldigte habe ein paar Mal Fr. 200.00 resp. Fr. 300.00 gebraucht und sie seien auch ein Mal gemeinsam nach Deutschland gegangen. Daher habe sie auch schon gemeinsam mit der Beschuldigten Geld vom Aufbewahrungsort geholt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).