Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht weiter, dass weder E.M. noch D.M. die Beschuldigte übermässig belasten. E.M. beziffert seine Erbschaft, welche er von der Mutter erhalten habe, auf ursprünglich Fr. 32'000.00; von diesem Betrag hätten er und seine Frau je ca. Fr. 3'000.00 verbraucht (UA act. 98). Wäre es tatsächlich die Absicht gewesen, die Beschuldigte falsch zu belasten, wäre eine solche Reduktion eher nicht zu erwarten. Aufgrund dessen, dass weder E.M. noch D.M. den exakten Betrag beziffern konnten, ist die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 31'000.00 (Fr. 23'000.00 + Fr. 8'000.00) und € 2'800.00 ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, E. 1.4.5.), was nicht zu beanstanden ist.