Dass der Korpus nicht beschädigt gewesen sei, erklärte sie damit, dass sie am Abend vorher vergessen habe, diesen abzuschliessen (UA act. 173). Auch den Umstand, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass das Ehepaar M. Geld in der Wohnung aufbewahrte, konnte D.M. damit begründen, dass sie ihr schon mehrfach Geld in verschiedener Höhe ausgeliehen habe (UA act. 174).