Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1.4.1 f.) auf die glaubhaften Aussagen von E.M. und D.M. abgestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass nicht ein pauschaler Geldbetrag genannt wurde. Die Herkunft, Währung und Stückelung des Geldes wurde von beiden präzise beschrieben. Beide konnten unabhängig voneinander darlegen, weshalb sie überhaupt so viel Bargeld zu Hause aufbewahrt haben und woher der grösste Betrag – aus einer Erbschaft von E.M. – stammte. Ebenso vermochten beide präzise den Aufbewahrungsort zu beschreiben (UA act. 96 f.; 172 f.). Ebenfalls sagten beide übereinstimmend aus, dass das Bargeld in drei Couverts verteilt (UA act.