2.4.4. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass die Beschuldigte am 2. Juni 2018 die Wohnung der Familie M. betreten hat. 2.5. Die Beschuldigte bestreitet sodann, dass das Ehepaar M. überhaupt Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung aufbewahrt habe (Berufungsbegründung, S. 5 f.).