Dass diese Zeitangaben stimmen, belegt die spontan geäusserte Zeitangabe von C.L., welcher zunächst angab, dass seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, sie hole ihn um 14:30 Uhr ab (UA act. 136). Er korrigierte diese Aussage erst, nachdem die Beschuldigte die Einvernahme ungebührlich zu beeinflussen versuchte (vgl. Protokollnotiz, UA act. 136). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, dass er nicht mehr wisse, dass er sich korrigiert habe. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er überlegen soll, wie er aussage und dass er nach dem tatsächlich Geschehenen berichten solle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23).