Es ist somit gerade nicht zutreffend, dass seit dem Vormittag gefeiert wurde und sich von Anfang an viele Personen am Grillplatz aufgehalten haben, wie dies die Beschuldigte ausführt (Berufungsbegründung, S. 4). Vielmehr konnte B.L. – insbesondere im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 (UA act. 123 ff.) – relativ genaue zeitliche Angaben machen und diese mit entsprechenden Details verknüpfen, was seine Aussagen insgesamt sehr glaubhaft machen.