Sie habe ihn dort abgesetzt und sei um ca. 09:30 Uhr wieder weggefahren (UA act. 126). Er berichtete, dass sie anschliessend insgesamt zwei Mal den Ort wieder verlassen habe und konnte nachvollziehbar erklären, zu welchem Zweck diese Fahrten erfolgten und mit welchen Personen sie wieder zum Grillplatz zurückgekehrt sei (UA act. 126 f.). Sie sei zuletzt mit den Kindern ca. gegen 15:00 Uhr eingetroffen.