2.4.3. Nicht abgestellt werden kann auf das von der Beschuldigte behauptete Alibi, dass sie sich am 2. Juni 2018 ab dem Mittag am Grillplatz aufgehalten und diesen Ort erst gegen 22:00 Uhr verlassen haben will (GA act. 323). Es steht im Widersprich zum Tagesablauf, wie er von B.L., dem Ex-Mann der Beschuldigten, glaubhaft und detailliert geschildert worden ist. Dieser gab an, zunächst zusammen mit der Beschuldigten zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zum Grillplatz gefahren zu sein, wo man ca. um 09:00 Uhr angekommen sei. Sie habe ihn dort abgesetzt und sei um ca. 09:30 Uhr wieder weggefahren (UA act.