Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten als äusserst widersprüchlich, unglaubhaft und teilweise als nachweislich falsch zu qualifizieren. Sie vermochte nicht zu erklären, weshalb der Zeuge G. sie als jene Person erkannt hat, welche die Wohnung der Familie M. am 2. Juni 2018 verlassen hat. Sie versuchte vielmehr, den Zeugen G. zu diskreditieren, indem sie ihm regelmässigen Alkoholeinfluss unterstellte und ihn der Falschaussage bezichtigte (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 3 = GA act. 324).