beide in derselben Überbauung wohnen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2). Dass er ihr Autokennzeichen im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung (UA act. 107 f.) angeben konnte, ist ebenfalls keine Auffälligkeit, sondern auf die täglichen Begegnungen zurückzuführen. Zudem habe er generell ein gutes Gedächtnis für Autonummern (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4).