Der Zeuge G. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens von G. gewinnen und Unklarheiten klären. Der Zeuge G. sagte erneut sehr glaubhaft aus, dass er die Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung am 2. Juni 2018 eindeutig erkannt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3-5). Sein Detailwissen zu den Wohnverhältnissen der Beschuldigten sind darauf zurückzuführen, dass -5-