Einerseits pflegt er zur Familie M. lediglich ein normales, nachbarschaftliches Verhältnis; beide Parteien bestätigen keinen sehr engen oder vertrauten Kontakt zueinander (UA act. 105, UA act. 101). Andererseits berichtete er nicht von sich aus, dass er die Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung angetroffen habe, sondern erst nachträglich als D.M. ihm von dem Diebstahl erzählt hatte (UA act. 164).