weder Übertreibungen noch sonstige Lügensignale. Er schildert vielmehr sachlich und neutral, welche Beobachtungen er gemacht hat, ohne die Beschuldigte übermässig zu belasten. Sie habe sich nicht auffällig verhalten, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie in der Wohnung gewesen sei, um Blumen zu giessen. Ihm sei lediglich aufgefallen, dass sie den Wohnungsschlüssel unter die Fussmatte gelegt habe (UA act. 164). Es ist schliesslich nicht erkennbar, aus welchem Grund er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Einerseits pflegt er zur Familie M. lediglich ein normales, nachbarschaftliches Verhältnis;