Entscheidend ist einzig, dass er die Beschuldigte zweifelsfrei als jene Person zu identifizieren vermochte, welche aus der Wohnung der Familie M. kam. Diesbezüglich ist der Zeuge G. in seinen Aussagen konstant: Er schilderte erneut und sehr glaubhaft, dass er die Beschuldigte am 2. Juni 2018, am frühen Nachmittag, beim Verlassen der Wohnung der Familie M. erkannt habe. Es sei jene Frau, welche früher oft bei M. zu Besuch gewesen sei (UA act. 164). Er kenne sie flüchtig, sie wohne in einem anderen Block und er sehe sie jeden Tag, wenn sie zur Arbeit fahre (UA act. 164). Namentlich kenne er sie nicht, aber ihr Gesicht habe er erkannt (UA act. 164 f.). Die Aussagen des Zeugen G. enthalten