G. wurde mehrfach einvernommen. Obwohl die zweite Einvernahme am 26. Juni 2020 (UA act. 163 ff.) und damit zwei Jahre nach der ersten Befragung stattfand, sind keine eklatanten Widersprüche in den Schilderungen zu erkennen. Unsicherheiten bezüglich nebensächlicher Punkte, wie beispielsweise der genauen Uhrzeit oder welche Kleidung die Beschuldigte am 2. Juni 2018 trug, schmälern den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil ist aufgrund des Zeitablaufs durchaus zu erwarten, dass er sich nicht mehr an alle Details hat erinnern können. Entscheidend ist einzig, dass er die Beschuldigte zweifelsfrei als jene Person zu identifizieren vermochte, welche aus der Wohnung der Familie M. kam.