2.4.2. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass die Beschuldigte am 2. Juni 2018 aus der Wohnung der Familie M. Bargeld von mindestens Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 gestohlen hat. -4- Abzustellen ist dazu zunächst auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen G., dem Nachbar der Familie M.. Seine Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf ist es als erstellt zu erachten, dass sich die Beschuldigte am 2. Juni 2018, am frühen Nachmittag, in der Wohnung der M. aufgehalten hat und beim Verlassen der Wohnung von G. beobachtet werden konnte.