2.3. Die Beschuldigte bestreitet jegliche Tatbeteiligung. Sie habe am 2. Juni 2018 weder die Wohnung der Familie M. betreten, noch habe sie Geld daraus gestohlen. Sie stellt grundsätzlich in Abrede, dass das Ehepaar den genannten Bargeldbetrag bei sich zu Hause aufbewahrt habe (Berufungsbegründung, S. 3 ff.).