2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Beschuldigte den unter Anklageziffer I./1. beschriebenen Sachverhalt begangen hat und erklärte sie wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs für schuldig. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Aussagen des Zeugen G., welcher gesehen haben will, dass die Beschuldigte die Wohnung am 2. Juni 2018, am frühen Nachmittag, verlassen und den Schlüssel unter den Teppich gelegt hat. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Eheleute M. unzweifelhaft sei, dass Bargeld im genannten Betrag in der Wohnung aufbewahrt worden war (vorinstanzliches Urteil E. 1.2.1. ff. und 1.4.1. ff.).