Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung der Beschuldigten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer I./1 wird der Beschuldigten Diebstahl und Hausfriedensbruch vorgeworfen. Sie soll sich am 2. Juni 2018, zwischen 14:00 Uhr und -3-