Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.145 (ST.2020.77; STA.2018.1928) Urteil vom 23. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A.L._____, geboren am [tt.mm.1978], von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Drohung, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 16. November 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten An- klage gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Drohung, Sachbe- schädigung und Tätlichkeiten. Sie beantragte dafür eine bedingte Freiheits- strafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, sowie eine Busse von Fr. 1'500.00. Zudem sei die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu ver- weisen. 2. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit je 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00. Zudem verwies er die Beschuldigte für 6 Jah- re des Landes. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Juni 2021 beantragte die Beschuldigte ei- nen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage. Die Beschuldigte reichte am 15. September 2021 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 11. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung der Beschuldigten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 23. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Anklageziffer I./1 wird der Beschuldigten Diebstahl und Hausfriedens- bruch vorgeworfen. Sie soll sich am 2. Juni 2018, zwischen 14:00 Uhr und -3- 15:00 Uhr Zugang zur Wohnung der Familie M. an der […] in Villmergen, verschafft haben, indem sie den Wohnungsschlüssel, welcher unter dem Teppich vor der Haustüre deponiert war, behändigte. Sie habe danach die Wohnung betreten und Geld, welches in der Kommode im Schlafzimmer aufbewahrt gewesen sei, gestohlen. Der Deliktsbetrag wird auf mindestens Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 beziffert. 2.2. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Beschuldigte den unter Anklageziffer I./1. beschriebenen Sachverhalt begangen hat und erklärte sie wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs für schuldig. Sie stützte sich dabei einerseits auf die Aussagen des Zeugen G., welcher gesehen haben will, dass die Beschuldigte die Wohnung am 2. Juni 2018, am frühen Nach- mittag, verlassen und den Schlüssel unter den Teppich gelegt hat. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Eheleute M. unzweifelhaft sei, dass Bargeld im genannten Betrag in der Wohnung aufbewahrt worden war (vorinstanzliches Urteil E. 1.2.1. ff. und 1.4.1. ff.). 2.3. Die Beschuldigte bestreitet jegliche Tatbeteiligung. Sie habe am 2. Juni 2018 weder die Wohnung der Familie M. betreten, noch habe sie Geld da- raus gestohlen. Sie stellt grundsätzlich in Abrede, dass das Ehepaar den genannten Bargeldbetrag bei sich zu Hause aufbewahrt habe (Berufungs- begründung, S. 3 ff.). 2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausge- wertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem rele- vante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erhebli- cher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu be- gründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). 2.4.2. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass die Beschul- digte am 2. Juni 2018 aus der Wohnung der Familie M. Bargeld von min- destens Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 gestohlen hat. -4- Abzustellen ist dazu zunächst auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen G., dem Nachbar der Familie M.. Seine Aussagen erweisen sich als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt darauf ist es als erstellt zu erachten, dass sich die Beschuldigte am 2. Juni 2018, am frühen Nach- mittag, in der Wohnung der M. aufgehalten hat und beim Verlassen der Wohnung von G. beobachtet werden konnte. G. wurde mehrfach einvernommen. Obwohl die zweite Einvernahme am 26. Juni 2020 (UA act. 163 ff.) und damit zwei Jahre nach der ersten Be- fragung stattfand, sind keine eklatanten Widersprüche in den Schilderun- gen zu erkennen. Unsicherheiten bezüglich nebensächlicher Punkte, wie beispielsweise der genauen Uhrzeit oder welche Kleidung die Beschuldigte am 2. Juni 2018 trug, schmälern den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil ist aufgrund des Zeitablaufs durchaus zu erwarten, dass er sich nicht mehr an alle Details hat erinnern können. Entscheidend ist einzig, dass er die Be- schuldigte zweifelsfrei als jene Person zu identifizieren vermochte, welche aus der Wohnung der Familie M. kam. Diesbezüglich ist der Zeuge G. in seinen Aussagen konstant: Er schilderte erneut und sehr glaubhaft, dass er die Beschuldigte am 2. Juni 2018, am frühen Nachmittag, beim Ver- lassen der Wohnung der Familie M. erkannt habe. Es sei jene Frau, welche früher oft bei M. zu Besuch gewesen sei (UA act. 164). Er kenne sie flüchtig, sie wohne in einem anderen Block und er sehe sie jeden Tag, wenn sie zur Arbeit fahre (UA act. 164). Namentlich kenne er sie nicht, aber ihr Gesicht habe er erkannt (UA act. 164 f.). Die Aussagen des Zeugen G. enthalten weder Übertreibungen noch sonstige Lügensignale. Er schildert vielmehr sachlich und neutral, welche Beobachtungen er gemacht hat, ohne die Beschuldigte übermässig zu belasten. Sie habe sich nicht auffällig verhal- ten, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass sie in der Wohnung gewe- sen sei, um Blumen zu giessen. Ihm sei lediglich aufgefallen, dass sie den Wohnungsschlüssel unter die Fussmatte gelegt habe (UA act. 164). Es ist schliesslich nicht erkennbar, aus welchem Grund er die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollte. Einerseits pflegt er zur Familie M. lediglich ein normales, nachbarschaftliches Verhältnis; beide Parteien bestätigen kei- nen sehr engen oder vertrauten Kontakt zueinander (UA act. 105, UA act. 101). Andererseits berichtete er nicht von sich aus, dass er die Beschul- digte beim Verlassen der Wohnung angetroffen habe, sondern erst nach- träglich als D.M. ihm von dem Diebstahl erzählt hatte (UA act. 164). Der Zeuge G. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut ein- lässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlich- en Eindruck des Aussageverhaltens von G. gewinnen und Unklarheiten klä- ren. Der Zeuge G. sagte erneut sehr glaubhaft aus, dass er die Beschul- digte beim Verlassen der Wohnung am 2. Juni 2018 eindeutig erkannt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3-5). Sein Detailwissen zu den Wohnverhältnissen der Beschuldigten sind darauf zurückzuführen, dass -5- beide in derselben Überbauung wohnen (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 2). Dass er ihr Autokennzeichen im Rahmen der ersten polizeili- chen Befragung (UA act. 107 f.) angeben konnte, ist ebenfalls keine Auffäl- ligkeit, sondern auf die täglichen Begegnungen zurückzuführen. Zudem ha- be er generell ein gutes Gedächtnis für Autonummern (Protokoll der Beru- fungsverhandlung, S. 4). Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten als äusserst wider- sprüchlich, unglaubhaft und teilweise als nachweislich falsch zu qualifizie- ren. Sie vermochte nicht zu erklären, weshalb der Zeuge G. sie als jene Person erkannt hat, welche die Wohnung der Familie M. am 2. Juni 2018 verlassen hat. Sie versuchte vielmehr, den Zeugen G. zu diskreditieren, indem sie ihm regelmässigen Alkoholeinfluss unterstellte und ihn der Falschaussage bezichtigte (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, S. 3 = GA act. 324). 2.4.3. Nicht abgestellt werden kann auf das von der Beschuldigte behauptete Alibi, dass sie sich am 2. Juni 2018 ab dem Mittag am Grillplatz aufgehalten und diesen Ort erst gegen 22:00 Uhr verlassen haben will (GA act. 323). Es steht im Widersprich zum Tagesablauf, wie er von B.L., dem Ex-Mann der Beschuldigten, glaubhaft und detailliert geschildert worden ist. Dieser gab an, zunächst zusammen mit der Beschuldigten zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr zum Grillplatz gefahren zu sein, wo man ca. um 09:00 Uhr angekommen sei. Sie habe ihn dort abgesetzt und sei um ca. 09:30 Uhr wieder weggefahren (UA act. 126). Er berichtete, dass sie anschliessend insgesamt zwei Mal den Ort wieder verlassen habe und konnte nachvoll- ziehbar erklären, zu welchem Zweck diese Fahrten erfolgten und mit wel- chen Personen sie wieder zum Grillplatz zurückgekehrt sei (UA act. 126 f.). Sie sei zuletzt mit den Kindern ca. gegen 15:00 Uhr eingetroffen. Auch B.L., der Ex-Mann der Beschuldigten, der aber noch im gleichen Haushalt wie die Beschuldigte und die erwachsenen Kinder wohnt, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung nochmals befragt, was dem Ober- gericht Gelegenheit gab, sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu ver- schaffen. Er verweigerte seine Aussagen anlässlich der Berufungsver- handlung grösstenteils. Er habe eine gute Beziehung zu seinen Kindern und möchte es dabei belassen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 27.). Er führte jedoch aus, dass die Beschuldigte seit der Ankunft am Grillplatz um ca. 8:30 Uhr zwei bis drei Mal weggefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). Zudem bestätigte er die Aussage von C.L., dass man ungefähr gegen 14:30 Uhr zum Grillplatz gekommen sei und dass ab dann wahrscheinlich auch alle Gäste dort gewesen seien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). -6- Es ist somit gerade nicht zutreffend, dass seit dem Vormittag gefeiert wurde und sich von Anfang an viele Personen am Grillplatz aufgehalten haben, wie dies die Beschuldigte ausführt (Berufungsbegründung, S. 4). Vielmehr konnte B.L. – insbesondere im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2018 (UA act. 123 ff.) – relativ genaue zeitliche Angaben machen und diese mit entsprechenden Details verknüpfen, was seine Aussagen insgesamt sehr glaubhaft machen. Dass diese Zeitangaben stimmen, belegt die spontan geäusserte Zeitan- gabe von C.L., welcher zunächst angab, dass seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, sie hole ihn um 14:30 Uhr ab (UA act. 136). Er korrigierte diese Aussage erst, nachdem die Beschuldigte die Einvernahme ungebühr- lich zu beeinflussen versuchte (vgl. Protokollnotiz, UA act. 136). Im Rah- men der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, dass er nicht mehr wisse, dass er sich korrigiert habe. Die Beschuldigte habe ihm ge- sagt, dass er überlegen soll, wie er aussage und dass er nach dem tatsäch- lich Geschehenen berichten solle (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 23). 2.4.4. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Zweifel, dass die Beschuldigte am 2. Juni 2018 die Wohnung der Familie M. betreten hat. 2.5. Die Beschuldigte bestreitet sodann, dass das Ehepaar M. überhaupt Bar- geld in dieser Höhe in der Wohnung aufbewahrt habe (Berufungsbegrün- dung, S. 5 f.). Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1.4.1 f.) auf die glaubhaften Aussagen von E.M. und D.M. abgestellt werden. Zunächst ist festzustellen, dass nicht ein pauschaler Geldbetrag genannt wurde. Die Herkunft, Währung und Stückelung des Geldes wurde von bei- den präzise beschrieben. Beide konnten unabhängig voneinander dar- legen, weshalb sie überhaupt so viel Bargeld zu Hause aufbewahrt haben und woher der grösste Betrag – aus einer Erbschaft von E.M. – stammte. Ebenso vermochten beide präzise den Aufbewahrungsort zu beschreiben (UA act. 96 f.; 172 f.). Ebenfalls sagten beide übereinstimmend aus, dass das Bargeld in drei Couverts verteilt (UA act. 96 und 172) gewesen sei, dass es sich um Schweizerfranken und Euro gehandelt habe und woher das Geld stamme. Im ersten Couvert sei der Lohn bzw. das Haushaltsgeld gewesen, im zweiten hätten sich die Euro befunden und der grösste Betrag – die Erbschaft – sei in einem dritten Umschlag zusammen mit entspre- chenden Bankbelegen und einem Text der Familienangehörigen von E.M. aufbewahrt gewesen (UA act. 172). -7- Den Aussagen sind weitere Details zu entnehmen, beispielsweise, dass Schweizerfranken in Euro gewechselt wurden, wenn der Kurs günstig stand und die Euro für Ferien und Lebensmitteleinkäufe in Deutschland verwen- det würden. Die Beschreibung, wann D.M. den Diebstahl bemerkte, ist ebenso nachvollziehbar und bildhaft wiedergegeben: D.M. schilderte dies- bezüglich, dass sie am Abend des 2. Juni 2018 festgestellt habe, dass das gesamte Geld fehle (UA act. 172). Sie habe Geld aus dem Korpus holen wollen, um Lebensmittel zu kaufen. Ihre Reaktion als sie den Diebstahl bemerkte, ist ebenso glaubhaft wie lebensnah. Dass sich der Diebstahl vor dem 2. Juni 2018 ereignet haben könnte, schloss sie explizit aus, indem sie erklärte, am 1. Juni 2018, mithin einen Tag zuvor, Geld aus einem der Couverts genommen zu haben, um ihr Abonnement zu bezahlen (UA act. 170). Sie habe alles am 2. Juni 2018 so vorgefunden wie am Tag zuvor, ausser dass das gesamte Geld gefehlt habe. Dass der Korpus nicht be- schädigt gewesen sei, erklärte sie damit, dass sie am Abend vorher ver- gessen habe, diesen abzuschliessen (UA act. 173). Auch den Umstand, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass das Ehepaar M. Geld in der Wohnung aufbewahrte, konnte D.M. damit begründen, dass sie ihr schon mehrfach Geld in verschiedener Höhe ausgeliehen habe (UA act. 174). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht weiter, dass weder E.M. noch D.M. die Beschuldigte übermässig belasten. E.M. beziffert seine Erbschaft, welche er von der Mutter erhalten habe, auf ursprünglich Fr. 32'000.00; von diesem Betrag hätten er und seine Frau je ca. Fr. 3'000.00 verbraucht (UA act. 98). Wäre es tatsächlich die Absicht gewesen, die Beschuldigte falsch zu belasten, wäre eine solche Reduktion eher nicht zu erwarten. Aufgrund dessen, dass weder E.M. noch D.M. den exakten Betrag beziffern konnten, ist die Vorinstanz von einem Betrag von Fr. 31'000.00 (Fr. 23'000.00 + Fr. 8'000.00) und € 2'800.00 ausgegangen (vorinstanzliches Urteil, E. 1.4.5.), was nicht zu beanstanden ist. Am 14. März 2022 reichten E.M. und D.M. dem Obergericht ein Schreiben ein, worin ausgeführt wird, dass mit dem Diebstahl neben dem Geld auch sämtliche Belege betreffend Herkunft des Geldes verschwunden seien. Ferner sei der Beleg bezüglich der Erbschaft von Hand geschrieben wor- den und die Mutter habe darin festgehalten, dass die Erbschaft an die Kin- der von E.M. zukommen solle, sobald die Kinder alt genug seien, um zu verstehen, was ein Erbe sei. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim wiedergegebenen Wortlaut um eine Niederschrift aus der Erinnerung und somit nicht um den exakten, von der Mutter verfassten Wortlaut, handelt. Schliesslich wird in der Eingabe vom 14. März 2022 festgehalten, dass ihnen das Geld gemeinsam mit dem genannten Beleg ungefähr am 18./19. Mai 2018 vom Bruder von E.M., F.M., übergeben worden sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde F.M. als Zeuge im Zusammenhang mit dem Geld und dem Beleg befragt. F.M. bestätigte, dass es sich bei den Fr. 32'000.00 – welche er vor der Abgabe an E.M. und D.M. im Mai 2018 -8- abgezählt habe – um eine Erbschaft von den Eltern gehandelt habe (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 15 und 16). Er selbst habe das Geld in verschiedenen Barstückelungen – wie es zum Reisen erlaubt sei – von Mazedonien in die Schweiz gebracht, da sich eine Banküberweisung von Mazedonien aus als schwierig gestalte (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 15 f.). F.M. bestätigte die Angaben in der Eingabe vom 14. März 2022, indem er ausführte, dass es einen handschriftlichen Brief der Eltern gegeben habe, den die vier Geschwister unterschrieben hätten und dass das Erbe für die Kinder von E.M. bestimmt gewesen sei (Protokoll der Be- rufungsverhandlung, S. 16 f.). Sowohl E.M. als auch D.M. bestätigten ihre Aussagen im Rahmen der Be- rufungsverhandlung. So führte E.M. aus, dass das Geld von seinem Bru- der, F.M., überbracht worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18). Auch bestätigte er den Aufbewahrungsort und die Aufbewahrung des Geldes in drei Couverts im Kasten der ehelichen Wohnung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18 f.). Auch D.M. gab an der Berufungsver- handlung neben dem konkreten Aufbewahrungsort die Stückelung der Geldbeträge in den drei Couverts wieder (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 8 f.). Die Herkunft der Euro erklärte sie damit, dass sie monatlich einen Teil ihres Lohnes in Euro gewechselt habe, um in Deutsch- land einkaufen zu gehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Bankbelege vom Geldwechsel habe sie zwar von der Bank erhalten, aber nicht aufbewahrt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Ferner hat sie an der Berufungsverhandlung das Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr mit Gültigkeit vom 2. Juni 2018 bis 1. Juli 2018 eingereicht, was ihre frühere Aussage, dass ein Diebstahl vor dem 2. Juni 2018 ausge- schlossen sei, da sie einen Tag zuvor, am 1. Juni 2018, Geld aus einem der Couverts genommen habe, um ihr Abonnement zu bezahlen, als zu- sätzlich glaubhaft erscheinen lässt. Hinsichtlich der Frage, ob die Beschul- digte gewusst habe, dass das Ehepaar M. Geld in der Wohnung aufbewahrt habe, führte D.M. anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar und schlüssig aus, dass zwar nur sie und E.M. von der im Schlafzimmer aufbewahrten Erbschaft gewusst hätten, die Beschuldigte aber von dem dort aufbewahrten Lohn und Euro gewusst habe. Die Beschuldigte habe ein paar Mal Fr. 200.00 resp. Fr. 300.00 gebraucht und sie seien auch ein Mal gemeinsam nach Deutschland gegangen. Daher habe sie auch schon gemeinsam mit der Beschuldigten Geld vom Aufbewahrungsort geholt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). 2.6. Insgesamt bestehen bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweise keine Zweifel daran, dass am 2. Juni 2018 Bargeld in der Höhe von Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 aus der Wohnung der Familie M. entwendet wurde. Auf- grund dessen, dass die Beschuldigte vom Zeugen G. zweifelsfrei beim Ver- -9- lassen der Wohnung an besagtem Tag erkannt wurde, ist für das Ober- gericht erstellt, dass sie das Bargeld aus der Wohnung gestohlen hat. Dass eine Drittperson sich auf dieselbe Art und Weise Zutritt zur Wohnung ver- schafft hätte und von niemandem beobachtet worden ist, liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Ebenso wenig stichhaltig ist das Argument der Beschuldigten, es handle sich um einen Racheakt von E.M. und D.M.. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor, nachdem die Beschuldigte selbst bestätigte, dass im Jahre 2018 ein guter, sehr regelmässiger Kontakt zwischen den Familien bestanden habe und sie regelmässig zum Kaffee in der Wohnung M. eingeladen war (UA act. 111). Auch der Umstand, dass das Bargeld weder anlässlich der Hausdurchsuchung der Beschuldigten aufgefunden noch entsprechende Kontobewegungen festgestellt wurden, kann die Beschuldigte unter diesen Umständen entlasten. Es ist denn auch ohne Weiteres denkbar, dass die Beschuldigte den erbeuteten Betrag sofort verwendet oder weitergegeben hat. Der Sachverhalt unter Anklage- ziffer I/1. ist damit als erstellt zu erachten. 2.7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch ist zutreffend und wird von der Be- schuldigten denn auch nicht bestritten (vgl. Berufungsbegründung vom 15. September 2021). Damit ist der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB zu bestätigen und die Beschuldigte ist entsprechend zu verurteilen. Ihre Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Anklageziffer I./2. wird der Beschuldigten sodann vorgeworfen, mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Sie soll mutmasslich am 5. Oktober 2019 E.M., welcher auf der Kantonsstrasse von Villmergen nach Dintikon fuhr, überholt haben. Als sie auf gleicher Höhe fuhr, soll sie ununterbrochen gehupt haben. Nach Vollendung des Überhol- manövers habe sie ihr Fahrzeug in einem Abstand von 1 bis 2 Metern vor das Fahrzeug von E.M. geschwenkt und auf 55-60 km abgebremst, obwohl auf dieser Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.M. sei erwiesen, dass die Beschul- digte das in Anklageziffer I/2. beschriebene Überholmanöver vollzog, dabei unablässig die Hupe betätigte, in zu geringem Abstand vor das Fahrzeug von E.M. einschwenkte und diesen ausbremste (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2.2. ff.). - 10 - 3.3. Die Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Zur Begründung bringt sie vor, die Aussagen von E.M. seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies zeige sich schon allein in der Tatsache, dass die angebliche Tatortstrecke zwischen den Kreiseln Dottikon und Dintikon ein stark befahrener Abschnitt und insbesondere an einem Samstag im Oktober um 22:30 Uhr stark be- fahren sei (Berufungsbegründung, S. 7). 3.4. 3.4.1. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass sich der Vorfall gemäss Anklageziffer I/2. Anfang Oktober 2019 zugetragen hat. Abzustellen ist dabei auf die glaubhaften Aussagen von E.M.. Seine Schil- derungen sind insgesamt widerspruchsfrei, konstant und in sich schlüssig. Er war in der Lage, die Strecke und die dort erlaubten Höchstgeschwindig- keiten exakt zu beschreiben (UA act. 246); auch schilderte er, zu welchem Zeitpunkt er die Beschuldigte das erste Mal wahrgenommen habe. Er habe ein Fahrzeug bemerkt, als er den Kreisel bei der zweiten Ausfahrt verlassen habe. Dieses sei rasch auf sein Fahrzeug aufgeschlossen, habe ihn über- holt und sei auf seiner Höhe gefahren. Er habe die Beschuldigte und deren Sohn im Auto erkannt (UA act. 246 f.). Der Sohn habe nichts gemacht und ihn nur angeschaut. Die Beschuldigte habe ununterbrochen gehupt, sei dann nach dem Überholmanöver vor sein Fahrzeug gefahren und habe die Geschwindigkeit reduziert, so dass er habe bremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern (UA act. 247). Die Strassenverhältnisse seien ruhig gewesen, es habe keinen Verkehr habt (UA act. 246/247). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte E.M. zudem aus, dass er die Beschuldigte und ihren Sohn trotz der Dunkelheit aufgrund des Lichts der Tankstelle beim Kreisel klar erkannt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20). Insgesamt schilderte E.M. den Vorfall durchwegs sachlich und nachvoll- ziehbar. Seine Darstellungen stehen sowohl in einem zeitlichen als auch in einem örtlichen Zusammenhang. Er nannte als Grund für die spätnächt- liche Fahrt, dass er seine Frau, welche Spätschicht gehabt habe, habe ab- holen wollen. Da es ein Samstag gewesen sei, sei um diese Zeit kein Bus mehr gefahren (UA act. 247). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht sodann, dass er das Erlebte nicht übertrieben darstellte. Er sagte explizit aus, dass es, abgesehen vom Wiedereinschwenken vor sein Fahr- zeug, zu keiner gefährlichen Situation gekommen sei; es habe im Zeitpunkt des Überholmanövers kein Gegenverkehr geherrscht; weder vor noch hin- ter ihnen, seien Fahrzeuge gefahren. Ebenso bestätigte er, dass es mit dem Auto zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen sei (UA act. 224, 246 f.). Nachvollziehbar und glaubhaft ist auch die Wiedergabe seiner Ge- fühlslage nach dem Vorfall. Er habe im verriegelten Auto auf seine Frau - 11 - gewartet (UA act. 224); er habe sich um die Kinder, welche alleine zu Hause gewesen seien, gesorgt (UA act. 247). 3.4.2. Den detaillierten und glaubhaften Schilderungen stehen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten gegenüber. Sie vermochte keinen Grund zu nennen, weshalb E.M. sie falsch beschuldigten sollte. Ihre Begründung, er sei «ein grosser Schauspieler» und werde von seiner Frau manipuliert (UA act. 250), passt zu ihren stereotypen Diffamierungen. Auch ihre Aus- führungen im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass E.M. jede Möglich- keit suche, um ihr und ihrer Familie zu schaden und dass er viele Sachen sage, die nicht stimmen würden, vermögen daran nichts zu ändern (Proto- koll der Berufungsverhandlung, S. 35), zumal sich ihre Aussagen weitge- hend in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen. Auch das Argument, dass es sich um eine bekanntlich stark befahrene Strecke handle und die Darstellung von E.M. bereits aufgrund dieser Tatsache nicht stimmen könnte (Berufungsbegründung, S. 7), ist nicht stichhaltig. Wie bereits aus- geführt, spricht gerade dieser Umstand für die Sachlichkeit seiner Dar- stellung, da er eine für die Beschuldigte günstigere Situation beschreibt. Hätte er sie tatsächlich falsch bezichtigen wollen, wäre es auf der Hand gelegen, eine gefährliche Situation zu beschreiben, was er gerade nicht tat. 3.4.3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer I./2. erstellt ist. 3.5. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Verletzung der Verkehrsregeln durch unnötige und übermässige Warnsignale gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG korrekt wiedergegeben. Das trifft grundsätzlich auch auf die grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenü- gende Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug und brüskes Bremsen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu (vorinstanzliches Urteil, E. 2.3.2 und E. 2.3.3.). Einschlägig sind in diesem Zusammenhang jedoch nebst Art. 37 Abs. 1 SVG zusätzlich die Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Unter Anklageziffer I.3. wird der Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, am 18. Dezember 2019 gegen das Fahrrad von E.M., welcher gerade an ihr vorbeigefahren sei, getreten zu haben. E.M. sei gestürzt und der Fahr- radkorb sei beschädigt worden. Danach soll sie E.M. gedroht haben, ihn umzubringen und seine Familie nicht in Ruhe zu lassen. Dadurch habe sie - 12 - sich der Tätlichkeit, der Sachbeschädigung und der Drohung schuldig ge- macht. 4.2. 4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und nicht bestritten, dass die Beschul- digte und E.M. am 18. Dezember 2019, ca. 13:25 Uhr vor deren Haus in Villmergen aufeinandergetroffen und die Beschuldigte gegen das Velo von E.M. getreten hat, wodurch der Velokorb beschädigt wurde. Die Beschul- digte macht jedoch eine Abwehrhandlung geltend. Sie bestreitet schliess- lich auch, dass sie gedroht haben soll (Berufungsbegründung, S. 7). 4.2.2. Gemäss Art. 15 StGB ist jemand, der ohne Recht angegriffen oder unmittel- bar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren. Die Beschuldigte führt aus, E.M. habe sie mit dem Velo «überfahren» wol- len. Sie habe einen Schritt zurück machen müssen und habe mit dem Fuss in den Einkaufskorb «gekickt» (UA act. 195). Sie sei auf der rechten Seite des entgegenkommenden Fahrrads gestanden und habe mit dem rechten Fuss gegen den Korb getreten (GA act. 326). Diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Die von ihr geltend gemachte Not- wehrsituation ist nicht im Ansatz erkennbar und vielmehr als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren. Dafür dass der damals 60-jährige E.M. sie mit einem Velo hätte «überfahren» wollen, gibt es keine Hinweise, zumal ein solches Manöver kaum zu bewältigen gewesen wäre, ohne selber zu stürzen. Erstellt ist jedoch, dass die Beschuldigte gegen den Korb getreten hat, welcher auf dem Gepäckträger montiert war, woraus erhellt, dass E.M. bereits an ihr vorbeigefahren war. Der Fusstritt erfolgte somit nicht zum Selbstschutz, sondern vielmehr, um E.M. zumindest möglicherweise zu Fall zu bringen. 4.2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB und der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben (vorinstanzliches Ur- teil, E. 3.3.2. und 3.3.3.). Diese werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. - 13 - 4.3. 4.3.1. Der Beschuldigten wird schliesslich vorgeworfen, E.M. bedroht zu haben. Sie solle zu ihm gesagt haben, ihn umzubringen und seine Familie nicht in Ruhe zu lassen. Die Beschuldigte bestreitet diese Darstellung und macht geltend, ihrerseits von E.M. bedroht worden zu sein. 4.3.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. Das Obergericht hat aufgrund der widerspruchsfreien, konstanten und in sich schlüssigen Aussagen von E.M. keine Zweifel daran, dass die Be- schuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen hat. Jedoch ist der Tat- erfolg ausgeblieben: E.M. sagte im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme aus, dass er nicht direkt Angst um sich habe, sondern vielmehr um seine Frau und seine Kinder, da sich der Sohn der Beschuldigten wie ein Macho aufführe (UA act. 249). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte E.M. aus, dass er sich aufgrund des Vorfalls eher geschämt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 21). Seine Verunsicherung resp. sein Unbehagen ist somit auf andere, nicht von der Anklage erfasste, Um- stände zurückzuführen. Da E.M. durch die von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen nicht in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist sie nicht wegen voll- endeter Drohung zu verurteilen. Mit ihrer Aussage, E.M. umzubringen und seine Familie nicht in Ruhe zu lassen, hat sie jedoch wissentlich und willent- lich ein künftiges Übel angekündigt und wollte E.M. damit in Angst oder Schrecken versetzen bzw. hat in Kauf genommen, dass sie ihn dadurch mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken versetzen würde. Sie ist deshalb wegen versuchter Drohung schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Beschuldigte hat sich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der groben Verkehrsregelver- letzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, der Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG, der Tätlich- keit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB und der versuchten Drohung - 14 - gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der groben Ver- kehrsregelverletzung und der Drohung sehen als Strafe sowohl Freiheits- strafe als auch Geldstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Der aktuelle Strafregisterauszug der Beschuldigten weist keine Vorstrafen mehr auf. Die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 ist aus dem Straf- register entfernt worden und darf deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87). Mithin gilt die Beschuldigte als nicht vorbestraft, weshalb nicht gesagt werden kann, die Ausfällung einer Geldstrafe sei dort, wo sie aufgrund des Verschuldens infrage kommt, nicht zweckmässig. Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich des Diebstahls aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hingegen ist hin- sichtlich des Hausfriedensbruchs, der groben Verkehrsregelverletzung und der versuchten Drohung je auf eine Geldstrafe zu erkennen. Für die Übertretungen kommt von Gesetzes wegen lediglich eine angemes- sene Busse in Betracht. 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgen- des: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch Art. 139 StGB wird das Vermögen geschützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat am 2. Juni 2018 aus der Wohnung der Familie M. Bargeld von insgesamt Fr. 31'000.00 und € 2'800 gestohlen und damit einen beträchtlichen Betrag erbeutet, welcher einem Vielfachen dessen entspricht, was sie legal verdiente. Der Deliktsbetrag liegt auch deutlich über dem im Jahr 2018 einem Privathaus- halt in der Schweiz durchschnittlich verfügbaren Einkommen von Fr. - 15 - 7'069.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. No- vember 2020). Dennoch handelt es sich unter Berücksichtigung des Straf- rahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb dieses Strafrahmens um einen ver- gleichsweise noch nicht sehr hohen Deliktsbetrag; der Taterfolg ist damit als mittelschwer zu qualifizieren. Mittelschwer verschuldenserhöhend ist die Art und Weise der Tatbege- hung, die deutlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, zu berücksichtigen: Die Beschuldigte ist äusserst dreist vorgegangen, in- dem sie sich zunächst einen Schlüssel für die Wohnung aneignete, um bei ihr bekannter Abwesenheit sämtlicher Familienmitglieder der Familie M. unbemerkt in die Wohnung einzudringen und sich dort ungestört bedienen zu können. Dass der Wohnungsschlüssel unter der Fussmatte deponiert war, war der Beschuldigten aus einem Gespräch am Vorabend zwischen D.M. und deren Kindern bekannt. Mithin erforderte der Diebstahl ein ge- wisses Mass an Planung und Vorbereitung und ist nicht etwa spontan an- lässlich einer sich der Beschuldigten unverhofft bietenden Gelegenheit er- folgt. Auch wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Fall besonders schwerer Kriminalität handelt, so zeugt das Vorgehen der Be- schuldigten doch von einer beachtlichen kriminellen Energie und Durch- triebenheit. Sie schreckte nicht davor zurück, in die Wohnung einer ihr bestens bekannten und sehr freundschaftlich verbundenen Familie einzu- dringen und deren gesamte Ersparnisse an sich zu nehmen. Damit hat sie das Vertrauen der Geschädigten auf das Gröbste missbraucht und gleich- zeitig ein höchst durchtriebenes, hemmungsloses Verhalten an den Tag gelegt. Allerdings ist zu beachten, dass die mit dem Einschleichdiebstahl einhergehende schwere Verletzung der Privatsphäre der Familie M. primär eine Folge des Hausfriedensbruchs ist und damit nicht bei der Beurteilung des Diebstahls zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dass die Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist je- dem Vermögensdelikt immanent und wird beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Diese Umstände dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das die Beschuldigte bei der Begehung des Dieb- stahls verfügte. Die Beschuldigte hatte im Zeitpunkt der Tat eine Anstellung und damit auch ein legales Einkommen von über Fr. 4'000.00. Obwohl ihre finanzielle Lage – die Beschuldigte weist hohe Sozialhilfeschulden auf – als desolat bezeichnet werden muss, ist es nicht so, dass sie sich in einer sub- jektiv aussichtslosen Lage befand. Dass sie aus achtenswerten Gründen, - 16 - in schwerer Bedrängnis oder unter dem Einfluss oder Druck von Drittper- sonen gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für sie ge- wesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zuzüglich einer Ver- bindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessenen Sanktion auszugehen. 5.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug weist keine Vorstrafen auf. Die Beschul- digte gilt somit als nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich deshalb neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Negativ wirkt sich jedoch aus, dass die Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens, das wegen des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gegen sie eröffnet wur- de, weiter straffällig in Erscheinung getreten ist. Obwohl sie zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte, beging sie die hier ebenfalls zu beur- teilenden vorsätzlichen Verkehrsregelverletzungen sowie die Tätlichkeit und Sachbeschädigung – alles Handlungen, welche sich hauptsächlich ge- gen E.M. gerichtet haben. Weitere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Zwar ist – entgegen der Vorinstanz – nicht von einer erdrückenden Beweislage auszugehen. Entsprechend neutral ist ihr hartnäckiges Bestreiten der Tat zu werten. Hin- gegen beliess es die Beschuldigte nicht bei einem blossen Abstreiten der Tat; sie versuchte vielmehr die als Zeugen oder Auskunftspersonen am Verfahren beteiligten Personen zu verunglimpfen und deckte diese mit teilweise ehrenrührigen Schmähungen ein. (UA act. 250). Hinzu kommt, dass sie die Befragung ihres Sohnes zu manipulieren versuchte, indem sie in ungebührlicher Weise intervenierte. Ein solches Verhalten geht über eine erlaubte Verteidigungsstrategie hinaus und ist entsprechend negativ zu be- rücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zu- mal – aufgrund des Verschlechterungsverbots – nur bedingte Strafen aus- gesprochen werden können. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei ausser- - 17 - gewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Insgesamt wirkt sich die negative Täterkomponente im Umfang eines Mo- nats leicht straferhöhend aus. 5.3.3. Zusammengefasst wäre für den Diebstahl eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene (bedingte) Freiheitsstrafe von 16 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) auszuspre- chen. Da nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der von der Vor- instanz ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Verbindungsbusse sein Bewenden. Eine Reduktion der Freiheitsstra- fe kommt damit unter keinem Titel in Frage. 5.3.4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen (12. Juni 2018 bis 13. Juni 2018) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen. 5.4. 5.4.1. Für die weiteren von der Beschuldigten begangenen Delikte (grobe Ver- kehrsregelverletzung, Hausfriedensbruch und versuchte Drohung), für wel- che bei isolierter Betrachtung aufgrund des Verschuldens noch eine Geld- strafe infrage kommt, ist eine Gesamtgeldstrafe auszusprechen. Die Vor- instanz hat eine solche von insgesamt 180 Tagessätzen à Fr. 120.00 aus- gesprochen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Gesamtgeldstrafe nicht reduziert werden. 5.4.2. Die Einsatzstrafe ist – da identische Strafrahmen vorliegen – für die konkret schwerste Straftat und somit die grobe Verkehrsregelverletzung, welche die Beschuldigte am 5. Oktober 2019 begangen hat, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Die Beschuldigte hat ein Überholmanöver mit anschliessendem Ausbremsen des überholten Fahrzeugs durchgeführt. - 18 - Ganz offensichtlich wurde dadurch eine erhöhte Gefahr für einen Unfall ge- schaffen. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln er- fordert weder das Vorliegen eines Unfalls noch eine konkrete Gefährdung. Aus dem Umstand, dass es zu keinem Unfall gekommen ist, ist im Rahmen der Strafzumessung nichts zu Gunsten der Beschuldigten abzuleiten. Das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes kann nicht verschul- densmindernd berücksichtigt werden, sondern wirkt sich neutral aus. Die sich aus dem Manöver ergebende Gefährdung für den Lenker des über- holten Fahrzeugs ist nicht zu bagatellisieren, ist doch allgemein bekannt, dass bei Unfällen auf Ausserortsstrecken aufgrund der gefahrenen Ge- schwindigkeiten eine erhebliche Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet werden. Die Beschuldigte hat sich über die für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Vorschriften beim Überholen und Abbremsen sowie den einzu- haltenden Abständen bewusst hinweggesetzt. Ihr Motiv bestand darin, E.M. einzuschüchtern. Mithin hat sie leichtfertig und verantwortungslos gehan- delt. Sie verfügte in Bezug auf das ausgeführte Fahrmanöver denn auch über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, darauf zu verzichten. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, die für sie geltenden Verkehrsregeln einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 5.4.3. Diese Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen ist für den Hausfriedensbruch vom 2. Juni 2018 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Art. 186 StGB schützt das Hausrecht und damit die Unverletzlichkeit des eigenen Heims (NYDEGGER, in: StGB An- notierter Kommentar, N. 1 zu Art. 186 StGB). Die Beschuldigte hat die Privatsphäre der Familie M. durch das Eindringen in deren Wohnung aufs Gröbste verletzt und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Die Beschuldigte wusste, dass der Wohnungsschlüssel unter einer Fussmatte deponiert war und hat das schamlos ausgenutzt. Die Fol- gen des Hausfriedensbruchs und der damit einhergehende Vertrauens- bruch war für die Familie M. ebenso gravierend wie der nicht unerhebliche Sachschaden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Auch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs verfügte die Be- schuldigte über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Diebstahl verwiesen werden. - 19 - Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten For- men des Hausfriedensbruchs ist insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Bei iso- lierter Betrachtung wäre von einer angemessenen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Hausfriedens- bruch in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Diebstahl, für welchen eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist, steht. Hingegen besteht hinsichtlich der weiteren Taten, für welche eine Geld- strafe auszufällen ist, nur insoweit ein Zusammenhang, als dass sich diese ebenfalls gegen E.M. gerichtet haben. Es rechtfertigt sich somit eine ange- messene Erhöhung um 60 Tagessätze auf 180 Tagessätze. 5.4.4. Die Geldstrafe wäre an sich aufgrund der versuchten Drohung sowie der negativen Täterkomponente (siehe dazu oben) weiter zu erhöhen. Da die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch bereits erreicht ist und zudem das Verschlechterungsverbot gilt, hat es mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) sein Bewenden. 5.4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zu- fliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die 43 Jahre alte Beschuldigte verfügt über ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'550.00 (Protokoll der Berufungsverhand- lung, S. 28 und 37). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steu- ern und notwenigen Berufskosten von 20 % und einem Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze von 15 % resultiert ein abgerundeter Tagessatz von Fr. 100.00. 5.5. Die Vorinstanz hat sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Be- wenden hat. - 20 - Die Beschuldigte hat nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen Diebstahls und damit einhergehender Untersuchungshaft vorsätzlich weitere Delikte begangen (siehe dazu oben). Den Bedenken an ihrer Legalbewährung ist mit der Vorinstanz mit einer leicht erhöhten Probezeit von 3 Jahren ange- messen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6. Eine bedingt ausgesprochene Geld- oder Freiheitstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbin- dung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zu- dem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Über- tretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Ver- bindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, als sehr mild (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Aufgrund des Verschlechterungsver- bots kann sie jedoch auch nicht erhöht werden. 5.7. Für die Übertretungen (Tätlichkeit, Verletzung der Verkehrsregeln, gering- fügige Sachbeschädigung) hat die Vorinstanz eine Gesamtbusse von Fr. 500.00 ausgesprochen. Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen er- scheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich der am 18. Dezember 2019 begangenen Tätlichkeit ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte trat unvermittelt gegen E.M., welcher mit dem Velo an ihr vorbeifuhr und deshalb zu Fall kam und sich mit den Händen am Boden auffangen musste. Er hat sich dabei glücklicherweise nicht verletzt, was jedoch weitgehend dem Zufall zu verdanken ist. Im breiten Spektrum denkbarer Tätlichkeiten ist jedoch von einem noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerf- lichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tat- bestandes, der eine gewisse Intensität der Handlung erfordert, hinaus- gegangen, was sich jedoch neutral auswirkt. Die Beschuldigte hat aus - 21 - reiner Bosheit gehandelt. Dies und das sehr grosse Mass an Entschei- dungsfreiheit, über welches die Beschuldigte verfügte, wirkt sich verschul- denserhöhend aus. Schuldangemessen erscheint dem Obergericht eine Busse von Fr. 1'000.00. Diese Busse wäre an sich aufgrund der weiteren Übertretungen zusätzlich zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz für die Übertretungen ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00, auch wenn diese als nicht mehr schuldangemessen mild er- scheint. Eine Herabsetzung kommt unter keinem Titel infrage. 5.8. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Beschuldigte die Busse von Fr. 1'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'000.00, Übertretungsbusse Fr. 500.00) schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungs- satz von Fr. 100.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 15 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.9. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit je 3 Jahre, einer Verbindungsbus- se von Fr. 1'000.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, insgesamt Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen. Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von der Landesverweisung. 6.2. 6.2.1. Mit der Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vor, was eine obligatorische Landesver- weisung zur Folge hat. Gemäss dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz, wenn er wegen einer oder einer Kombination der in Abs. 1 aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird (obligatorische Landes- verweisung). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass die Auswir- kungen (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV - 22 - 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_908/2019 vom 5. November 2019 E. 2.1). Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind in Anlehnung an Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). 6.2.2. Die 43 Jahre alte Beschuldigte, welche über eine B-Bewilligung verfügt, ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste erst im Jahr 1997 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat sie damit in der Heimat verbracht, dort die Schulen besucht und eine Ausbildung absolviert. Sie heiratete einen Landsmann, mit welchem sie zwei gemeinsame Söhne hat. Die Ehe wurde im Jahre 2009 geschieden. Beide Söhne sind mittlerweile volljährig; der ältere Sohn schliesst dieses Jahr eine Ausbildung als Fachmann Gesundheit ab und der jüngere Sohn ist in seinem ersten Lehrjahr als Plattenleger (Protokoll der Berufungsver- handlung, S. 28). Die Beschuldigte verfügt über keine weitere Verwandt- schaft in der Schweiz, vielmehr lebt mit ihren Eltern und der Schwester der Rest der Verwandtschaft in der Heimat (GA act. 327). Zu dieser besteht ein regelmässiger Kontakt. Ihr Vater ist gemäss eigenen Angaben vermögend und Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Kosovo (GA act. 327). Die soziale Integration in der Schweiz ist insgesamt als schwach zu be- zeichnen. Abgesehen von ihren Söhnen und ihrem Exmann, mit welchen sie immer noch im selben Haushalt lebt, pflegt die Beschuldigte keine sozialen Kontakte und verfügt insoweit über kein tragfähiges soziales Netz. Mit ihren Familienangehörigen unterhält sie sich in ihrer Muttersprache. Trotz der langen Anwesenheit sind die Deutschkenntnisse äusserst be- scheiden, was auch aus dem Umstand, dass für sämtliche Befragungen ein Dolmetscher beigezogen werden musste, ersichtlich ist. Dasselbe gilt auch bezüglich der wirtschaftlichen Integration. Zwar absolvierte die Beschul- digte in der Heimat eine Ausbildung als Schneiderin (UA act. 24); in der Schweiz arbeitete sie aber nie im angestammten Beruf, vielmehr gestaltete sich die Arbeitssuche als schwierig. Sie war jahrelang auf Sozialhilfe angewiesen, woraus Sozialhilfeschulden von über Fr. 100'000.00 re- sultierten. Aktuell arbeitet sie als Küchenhilfe im Altersheim […]. Der Lohn beläuft sich auf rund Fr. 4'200.00 (UA act. 24). Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Leumund der Beschuldigten getrübt ist (UA act. 1) und sie verschiedentlich in den polizeilichen Registraturen verzeichnet ist (vgl. MIKA Akten; UA act. 1). Gesamthaft spricht nichts für einen hohen Grad an Integration in der Schweiz. Diese ist vielmehr als schlecht bis maximal mässig zu bezeich- - 23 - nen. Es ist somit keine positive Persönlichkeitsentwicklung der Beschul- digten in der Schweiz festzustellen, welche einen Härtefall zu begründen vermöchte. Demgegenüber sind die Resozialisierungschancen in ihrer Heimat Kosovo als sehr intakt anzusehen. Ihre Schwester und die Eltern leben im Heimatland; es besteht ein regelmässiger und gelebter Kontakt. So führte die Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung selbst aus, dass sie im Kosovo genug Verwandte habe und ihre ganze Familie dort lebe. Auch habe sie noch nie in ihrem Leben in einem anderen Land Ferien gemacht als bei ihren Eltern im Kosovo (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 30). Der Vater ist vermögend. Zudem hat die Beschuldigte vor einigen Jahren Geld in ein Zimmer eines Hauses, welches ihr Vater im Kosovo baut, investiert (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 29). So- wohl die Sprache als auch die Kultur sind ihr bestens vertraut. Ihre Chancen auf Wiedereingliederung in die Berufswelt sind vergleichbar mit jenen in der Schweiz oder aufgrund der sprachlichen Kenntnisse sogar besser. Was die persönliche Beziehung mit ihren erwachsenen Söhnen anbelangt, ist fest- zuhalten, dass sie ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmit- teln oder im Rahmen von Besuchen im Kosovo weiterhin Kontakt zu ihnen pflegen und die Beziehung aufrechterhalten kann. Nach dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor und die Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. 6.2.3. Selbst wenn vom Vorliegen eines Härtefalls auszugehen wäre, würde das erhebliche öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private über- wiegen. Die Beschuldigte erbeutete an einem Tag einen beträchtlichen De- liktsbetrag und offenbarte durch ihr dreistes Verhalten eine erhebliche kriminelle Energie. Während der laufenden Strafuntersuchung wegen Dieb- stahls und Hausfriedensbruchs, wofür sie zwei Tage in Untersuchungshaft sass, liess sie sich weitere Verfehlungen zuschulden kommen. Sie bestritt sämtliche Vorwürfe hartnäckig, zeigte sich weder einsichtig noch reuig, sondern versuchte, die laufende Strafuntersuchung zu beeinflussen. Sie liess nicht nur eine aufrichtige Reue vermissen, sondern deckte die wei- teren Verfahrensbeteiligten mit teilweise ehrenrührigen Schmähungen ein. Dieses Verhalten sowie der Umstand, dass sie während eines hängigen Strafverfahrens, sowie nach Verbüssen von zwei Tagen Untersuchungs- haft, weiterhin straffällig in Erscheinung trat, zeigt den Unwillen, sich an die Rechtsordnung halten zu wollen. Mit den vorliegenden Taten zeigt sie, dass sie fremdes Eigentum nicht re- spektiert und aus rein egoistischen Gründen nicht davor zurückschreckt, die gesamten Ersparnisse einer Familie an sich zu nehmen. Es besteht ein legitimes, hohes Interesse am Schutz des Eigentums. Insgesamt ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschuldigten höher zu ver- anschlagen als ihr vergleichsweise geringes privates Interesse an einem - 24 - Verbleiben in der Schweiz. Die Beschuldigte wäre somit auch bei Vorliegen eines Härtefalls des Landes zu verweisen. 6.2.4. Die Vorinstanz hat die Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren aus- gesprochen, was sich in Anbetracht des nicht unerheblichen Verschuldens der Beschuldigten, ihrer Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit sowie – trotz einer Anwesenheitsdauer von mehr als 15 Jahren in der Schweiz – vergleichsweise schwachen Integra- tion als verhältnismässig erweist. Der Beschuldigten ist weder sprachlich, kulturell noch beruflich eine Integration gelungen. Vom Verbot, sich in der Schweiz aufzuhalten, wird das persönliche und wirtschaftliche Fortkommen der Beschuldigten demnach – wenn überhaupt – nur in geringem Masse tangiert. 6.2.5. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, zumal nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts für die Ausschreibung im SIS kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Von der Beschuldigten geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus (siehe dazu oben). 7. In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilfor- derungen die Dispositionsmaxime gilt. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zwar erwirkt die Beschuldigte mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Ent- scheid, als dass sie nur der versuchten anstatt der vollendeten Drohung schuldigt gesprochen wird und die Tagessatzhöhe – gestützt auf die aktu- ellen persönlichen Verhältnisse – auf Fr. 100.00 festgesetzt wird. Es han- delt sich dabei jedoch um untergeordnete Punkte und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere bleibt es beim vorinstanzlichen Strafmass. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) voll- umfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). - 25 - 8.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemü- hungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Auf- wand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren angemessen ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Zu entschädigen ist nicht der effektiv vom amtlichen Verteidiger getätigte Aufwand, sondern der notwendige und ver- hältnismässige Aufwand. Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsäch- licher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstin- stanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 10'112.70 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt auch vor Obergericht vollständig bestritten. Es haben sich dabei für eine erfahrene Verteidigerin weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen gestellt und die zu studierenden Akten waren weitgehend bekannt. Entsprechend geringer ist der zur Verteidigung im Berufungsverfahren angemessene Aufwand zu veranschlagen. Auf die an- lässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, mit welcher die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 23.12 Stunden geltend macht, kann deshalb nur teilweise abgestellt werden. Insbesondere der geltend gemachte Aufwand für die vorgängige Berufungsbegründung (rund 7 Stunden), die Besprechungen und Kontakte mit der Beschuldigten (rund 4 Stunden) und die Vorbereitung des Plädoyers (rund 4 Stunden) erweist sich als erheblich überhöht und ist auf ein angemessenes Mass zu redu- zieren. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung, die Kurzbriefe, das Telefonat mit dem Bruder der Beschuldigten und das Aktenstudium vor der Berufungserklärung gehören nicht zum im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwand. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Be- rufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erst- instanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundes- gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Wird eine Berufung gar nicht erst angemeldet, kann der amtliche Verteidiger einen im Nachgang - 26 - zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand denn auch selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Be- rufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshän- gigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erst- instanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufge- führten Positionen bis zur Berufungserklärung nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nicht zu entschädigen sind sodann bloss kurze Durchsichten oder Kennt- nisnahmen von Eingaben wie z.B. die nicht weiter begründete vorgängige Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, in welcher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Diese gelten als anwaltlicher Kürzestauf- wand (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; Leitfaden für amtliche Mandate der Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich, Ziff. E. 1.2). Kurzbriefe und kurze Rückfragen sind als Sekretariatsarbeit zu qualifizieren, was grundsätzlich nicht separat zu entschädigen ist, da derar- tiger Aufwand bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, aus- genommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3). Ebenfalls um Sekretariatsarbeit handelt es sich bei blossen Weiterleitungen von Eingaben oder Orientierungskopien. Ein Gesuch um Fristerstreckung wegen Ferien – vorliegend geltend ge- macht am 16. Juli 2021 mit einem Aufwand von 0.25 Stunden – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Nach dem Gesagten ist ein angemessener Aufwand für die kurze Be- rufungserklärung (½ Stunde), die vorgängige Berufungsbegründung (5 Stunden), die notwendigen und angemessenen Besprechungen mit der Beschuldigten (insgesamt 2 Stunden, ohne Nachbesprechung), die Vorbe- reitung der Berufungsverhandlung (2 Stunden), die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit verfahrensleitenden Verfügungen (insgesamt 1 Stunde), die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (4 ½ Stunden) und eine Nach- besprechung (¾ Stunde), d.h. insgesamt 15 ¾ Stunden à Fr. 200.00, zu entschädigen. Hinzu kommen die pauschalisierten Auslagen (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus - 27 - eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 3'500.00 resultiert. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteu- er) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 350.00, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird hinsichtlich aller Anklagepunkte schul- dig gesprochen, weshalb ihr die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuer- legen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass hinsichtlich der Drohung nur ein Schuldspruch wegen Versuchs erfolgt, ändert daran nichts, denn auch eine versuchte Tatbegehung stellt einen Schuldspruch dar. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Ver- fahren von Fr. 10'112.70 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblie- ben und damit keiner Überprüfung mehr zugänglich (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschuldigte hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem ordentlichen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und der darauf berechneten Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 960.00 sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - 28 - - der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV; - der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG; - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 18'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'500.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'000.00; Über- tretungsbusse Fr. 500.00), ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im SIS ausgeschrieben. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E.M. den Betrag von Fr. 31'000.00 und € 2'800.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivil- forderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt. - 29 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenan- satz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 350.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'160.75 (inkl. einer Ankla- gegebühr von Fr. 1'050.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Akontozahlung und/oder Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'112.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Be- schuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenan- satz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 960.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu- lassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO) Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe - 30 - nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Gall