4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. 5. [in Rechtkraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 369.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger G., Fr. 103.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 5.3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C. wird abgewiesen. 5.4. Die übrigen Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.