3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. Dezember 2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 14. September 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von - 27 - 20 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 200.00, und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.