Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Anklageziffer 4 Absatz 3 freigesprochen. Es handelt sich dabei jedoch einerseits um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt (Diebstahl), andererseits stand der teilweise Freispruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in engem und direkten Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung, wobei keine nicht notwendige Untersuchungshandlung vorgenommen wurde. Mit der Vorinstanz rechtfertigt es sich deshalb, dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.).