8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar wird der Beschuldigte vorliegend vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklageziffer 5 und der - 25 -