7. 7.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte teilweise freigesprochen wird und die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.00 festzusetzen ist. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid denn auch nur unwesentlich abgeändert. Insbesondere hat sich an der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe und der Landesverweisung nichts geändert. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).